Befreiungen / Beurlaubungen

Die Regelungen zur Befreiung vom Unterricht beruhen auf der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) und der Gymnasialen Schulordnung (GSO).

1. Befreiung von einzelnen Schulstunden, an einzelnen oder mehreren Schultagen

  • Befreiungen sind nur in dringenden Ausnahmefällen und nur auf vorherigen schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten möglich. Der Befreiungsantrag erfolgt bevorzugt über das entsprechende Formular im Elternportal. Eine weitere schriftliche Bestätigung ist in diesem Fall nicht mehr notwendig. Hier können Sie auch einsehen, ob / wann Ihr Antrag genehmigt wurde.
  • Eine papiergebundene Anzeige ist auch möglich. Antragsvordrucke sind hier und im Sekretariat erhältlich, es genügt aber auch ein formloser Antrag, dem Name und Klasse des Schülers entnommen werden können.
  • Die Dringlichkeit des Antrags muss im Einzelnen begründet werden, wobei natürlich Einzelheiten zu Erkrankungen, Operationsterminen etc. nicht erforderlich sind.
  • Vormittägliche Besuche beim (Zahn-)Arzt kann die Schule nur gestatten, wenn der behandelnde Arzt bestätigt, dass eine Behandlung im gegebenen Einzelfall nicht in der unterrichtsfreien Zeit möglich ist. Ggf. sind daher der Name des behandelnden Arztes und dessen Telefonnummer mit anzugeben.
  • Der Antrag ist so frühzeitig bei der Schule einzureichen, dass genügend Zeit für eventuell erforderliche Maßnahmen (Rückfragen usw.) bleibt. Eine Abgabe des Befreiungsantrags mindestens drei Schultage vor dem Termin reicht hier meist aus. Da das Elternportal keine kurzfristigeren Anträge akzeptiert, bitten wir Sie in solch dringenden Angelegenheiten direkt Kontakt mit dem Direktorat aufzunehmen, bzw. Ihr Kind mit einem papiergebundenen Antrag direkt in das Direktorat zu schicken. Befreiungen per E-Mail können aus organisatorischen Gründen nicht bearbeitet werden.
  • Betrifft die Befreiung einen Schulaufgabentermin, kann grundsätzlich keine Befreiung ausgesprochen werden. Bitte informieren Sie sich vor dem Ausfüllen des Antrags im Elternportal oder bei Ihrem Kind, ob für den entsprechenden Tag eine angekündigte Prüfung angesetzt wurde.
  • Im Blick auf ihre künftigen Urlaubspläne beachten Sie bitte folgende Regelung: Reise- oder Urlaubstermine der Erziehungsberechtigten können n i c h t als dringender Grund für eine Befreiung gelten. Verbindlichkeiten, die vom Antragsteller vor Gewährung der Befreiung eingegangen wurden, bleiben bei der Entscheidung über die Gewährung der Befreiung unberücksichtigt. Für Fahrstunden kann grundsätzliche keine Befreiung ausgesprochen werden. Für die Fahrprüfung muss rechtzeitig (ca. 5 Schultage vorher) und vor dem Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten ein Antrag gestellt werden.

Wir gehen davon aus, dass der versäumte Stoff von den beurlaubten Schülerinnen und Schülern selbstständig nachgelernt wird.

2. Befreiung vom Fach Sport

Kurzfristige Befreiungen von nicht zu langer Dauer:

  • Nach § 20 Abs. 1 BaySchO entscheidet die Schulleitung, ob eine Befreiung von einzelnen Unterrichtsstunden oder Schulveranstaltungen wegen einer körperlichen Beeinträchtigung ausgesprochen werden kann oder nicht.
  • Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass darauf bestanden werden kann, dass Ihr Kind zumindest passiv an den Sportstunden teilnimmt.

Grundsätze vor allem für die Oberstufenschüler:

  • Auch für den Sportunterricht gilt, dass bei einer Häufung von krankheitsbedingten Schulversäumnissen ein ärztliches Zeugnis verlangt werden kann.
  • Fehlt ein Schüler der Oberstufe bei einer angekündigten Leistungskontrolle, so muss ein ärztliches Zeugnis umgehend bei der prüfenden Lehrkraft und im Oberstufensekretariat vorgelegt werden. Das Zeugnis muss das Datum des Prüfungstages tragen.
  • Wir weisen an dieser Stelle explizit auf die Regelung der GSO, § 26(4) hin: „Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler ohne ausreichende Entschuldigung einen angekündigten Leistungsnachweis oder wird eine Leistung verweigert, so wird die Note 6 erteilt.“